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   BGH, 13.03.1974 - VIII ZR 100/73   

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https://dejure.org/1974,6818
BGH, 13.03.1974 - VIII ZR 100/73 (https://dejure.org/1974,6818)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1974 - VIII ZR 100/73 (https://dejure.org/1974,6818)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1974 - VIII ZR 100/73 (https://dejure.org/1974,6818)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aussetzen eines Rechtsstreits, um die Akten dem Schiedsgericht in Wien vorzulegen - Ausmaß der revisionsgerichtlichen Nachprüfung der die Revisionszulassung rechtfertigenden Rechtsfrage - Nichtlieferung einer bezahlten Kaufsache an den österreichischen Käufer - ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 113/71

    Anforderungen an die Auslegung eines Handelsvertretervertrages - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 13.03.1974 - VIII ZR 100/73
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere auch derjenigen des erkennenden Senats, unterliegt das Berufungsurteil auch dann, wenn das Berufungsgericht die die Revisionszulassung rechtfertigende Rechtsfrage in den Entscheidungsgründen bezeichnet hat, im allgemeinen in vollem Umfang der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. Urteil vom 20. Dezember 1972 - VIII ZR 113/71 = WM 73, 174 mit weiteren Nachweisen).

    Nur ausnahmsweise kann aus der Bezeichnung derjenigen Rechtsfrage, die dem Berufungsgericht Anlaß für die Zulassung der Revision gegeben hat, eine Beschränkung der Revisionszulassung entnommen werden, und zwar dann, wenn die Rechtsfrage nur einen von mehreren selbständigen Ansprüchen betrifft oder nur für einen Streitpunkt bedeutsam ist, bei dem es sich um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes handelt (vgl. BGHZ 53, 152 ff; Urteil des erkennenden Senats vom 20. Dezember 1972, a.a.O.).

  • BGH, 12.01.1970 - VII ZR 48/68

    Teilweise Zulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 13.03.1974 - VIII ZR 100/73
    Nur ausnahmsweise kann aus der Bezeichnung derjenigen Rechtsfrage, die dem Berufungsgericht Anlaß für die Zulassung der Revision gegeben hat, eine Beschränkung der Revisionszulassung entnommen werden, und zwar dann, wenn die Rechtsfrage nur einen von mehreren selbständigen Ansprüchen betrifft oder nur für einen Streitpunkt bedeutsam ist, bei dem es sich um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes handelt (vgl. BGHZ 53, 152 ff; Urteil des erkennenden Senats vom 20. Dezember 1972, a.a.O.).
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